Infoplattform Ausserberg
Die Infoplattform Ausserberg nimmt News der Vereine entgegen & veröffentlicht diese auf den Gemeindeplattformen wie bspw. Homepage & Mitteilungsblatt.
Nutzen Sie die Informationsplattform
Jeder Verein ist auf der Homepage von Ausserberg unter Vereine aufgelistet. Diese jeweiligen Seiten + der Weibil-Totz dürfen für die Werbung oder Informationsverteilung benützt werden. Das Infoplattform-Team bittet die Vereine auch folgende Informationen weiterzuleiten:
- Wechsel der Vorstandsmitglieder
- Jahresprogramm
- Bevorstehende Veranstaltungen (evtl. mit Flyer)
- Aufrufe für Neumitglieder
- Kursausschreibungen
Fähnderwahlen
Fähnderwahlen
Wahl des Gemeindefähnders nach dem Majorzsystem
Einwohnergemeinde Ausserberg
Einberufung der Urversammlung für die Wahl des Gemeindefähnders
Die Einwohnergemeinde Ausserberg bringt Ihnen zur Kenntnis, dass die Wahl des Gemeindefähnders gemäss folgendem Programm und Verfahren abläuft:
In der vorliegenden Anzeige zur Einberufung des Wahlvolkes gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
I. DATUM DER WAHL
1. Wahl des Gemeindefähnders (nach Majorzsystem)
Keine Liste hinterlegt
Die Wahl findet am Sonntag, 02. März 2025 statt.
Da für die Wahl des Gemeindefähnders innert der vorgegebenen Frist keine Liste hinterlegt wurde, können die Stimmbürger jede wählbare Einwohnerin / jeden wählbaren Einwohner von Ausserberg wählen. Jeder Stimmbürger verfügt über so viele Stimmen, als Sitze zu besetzen sind (d.h. 1 Stimme). Gewählt ist diejenige Personen, die die grösste Anzahl Stimmen erhalten hat (einfaches Mehr).
Bei Fehlen einer hinterlegten Liste müssen die Stimmbürger für die Wahl den von der Gemeinde im Wahlmaterial abgegebenen leeren amtlichen Wahlzettel verwenden, ansonsten die Stimmabgabe ungültig (nachstehend: unter Ungültigkeitsfolge) ist.
II. AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS
1. Stimmabgabe an der Urne
Das Abstimmungslokal der Einwohnergemeinde Ausserberg ist wie folgt geöffnet:
Urnengang vom 02. März 2025
Am Sonntag, 02. März 2025, von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr.
2. Briefliche Stimmabgabe (Zustellung per Post)
Der Stimmbürger, der sein Stimmrecht auf postalischem Weg ausüben will, muss den Übermittlungsumschlag gemäss massgebendem Posttarif frankieren – unter Ungültigkeitsfolge – und ihn einem Postbüro übergeben (Art. 14 Abs. 1 VbStA). Die Sendung muss bei der Gemeindeverwaltung spätestens am Freitag, der der Wahl vorausgeht, eintreffen (Art. 14 Abs. 2 VbStA).
Die Gemeinde hat die Annahme von nicht oder ungenügend frankierten Übermittlungsumschlägen, die ihr auf postalischem Weg zugegangen sind, zu verweigern (Art. 14 Abs. 3 VbStA).
3. Stimmabgabe durch Hinterlegung auf der Gemeinde
Stimmbürger, die ihr Stimmrecht durch direkte Hinterlegung des Übermittlungsumschlags auf dem Büro der Einwohnergemeinde ausüben wollen, können dies an den gängigen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung tun.
III. VERSCHIEDENES
Für sämtliche Fragen bezüglich der Fähnderwahlen (Modalitäten und Datum der Listenhinterlegung, Wählbarkeit usw.) verweisen wir Sie auf das kantonale Gesetz über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004 (kGPR) sowie auf die Verordnung über die briefliche Stimmabgabe vom 12. März 2008 (VbStA).
Die Gemeindeverwaltung von Ausserberg